Diskriminierung: Lücken schließen!

Die NRW-Landesregierung plant ein Antidiskriminierungsgesetz. Sie stößt mit diesem Vorhaben auf politischen Widerstand. Was ist dran an den Gegenargumenten?

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW NRW) hat sich die Argumente der Gegner genauer angesehen und dazu ein Positionspapier veröffentlicht. Darin kommt sie zu dem Schluss, „dass die Kritik häufig auf Spekulationen und einer verzerrten Darstellung der Rechtslage beruht“. Nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft könne das Gesetz den Diskriminierungsschutz in NRW stärken, rechtssichere Verfahren schaffen und das Vertrauen in Verwaltung und demokratische Institutionen fördern.

Im Einzelnen kommt das Papier zu folgenden Ergebnissen:

1. Das Gesetz ist notwendig, um bestehende Schutzlücken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu schließen. Besonders in Bereichen wie Schule, Polizei und allgemeinem Verwaltungshandeln fehlt bislang ein ausreichender Schutz. Das zeigen auch die Erfahrungen aus der Antidiskriminierungsarbeit.

2. Der Vorwurf, das Gesetz stelle Landesbedienstete unter Generalverdacht, ist nicht haltbar. Es würde im Gegenteil nicht nur Betroffenen wirksame Rechte sichern, sondern auch Behörden und Mitarbeitenden rechtssichere Verfahren und einen klaren Handlungsrahmen bieten.

3. Der Einwand, das Gesetz werde zu Bürokratie, missbräuchlichen Beschwerden oder einer Klagewelle führen, ist nicht haltbar. Das zeigen die Erfahrungen mit dem AGG sowie dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz.

4. Die vorgesehene Beweislasterleichterung bedeutet keine automatische Schuldzuweisung gegenüber Behörden. Die Benachteiligung an sich muss voll bewiesen werden, außerdem haben Behörden immer die Möglichkeit, durch das Nennen sachlicher Gründe den Vorwurf zu entkräften.

5. Die Kritik an dem offenen Katalog von Diskriminierungsmerkmalen im Gesetzentwurf ist nicht gerechtfertigt. Solche offenen Formulierungen, wie sie bereits im in zahlreichen Gesetzen etabliert sind, ermöglichen es, neue oder bislang nicht ausreichend erfasste Diskriminierungsformen rechtlich zu berücksichtigen, ohne dass dadurch automatisch unbegrenzte Ansprüche entstehen.

Hier der volle Wortlaut der Stellungnahme.